Bei der Arbeit können Gründer und Beschäftigte Menschen verletzen oder fremdes Eigentum beschädigen. Die Firmenhaftpflicht, auch Betriebshaftpflicht genannt, deckt berechtigte Ansprüche Dritter, wenn das Unternehmen, seine Beschäftigten oder eine versicherte betriebliche Tätigkeit den Schaden verursacht haben. Der Versicherer prüft die Forderungen und wehrt unbegründete Ansprüche ab.
Der Grundschutz umfasst meist Personen- und Sachschäden sowie die daraus entstehenden finanziellen Folgen. Der Vertrag legt fest, welche Tätigkeiten und zusätzlichen Risiken versichert sind. Eigene Betriebsschäden und reine finanzielle Verluste ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden sind häufig nicht eingeschlossen.
Drei Schadenarten der Betriebshaftpflicht
Ein Personenschaden liegt vor, wenn jemand durch eine betriebliche Tätigkeit verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Stürzt etwa ein Kunde in der Werkstatt über ein Kabel, können Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder Verdienstausfall gefordert werden. Bei schweren Verletzungen können auch länger laufende Kosten entstehen.
Ein Sachschaden betrifft fremdes Eigentum. Beschädigt eine Gründerin bei einem Kundentermin einen Tisch oder zerkratzt ein Mitarbeiter beim Aufbau den Boden in gemieteten Geschäftsräumen, geht es um Reparatur oder Ersatz. Die Versicherungsbedingungen legen fest, ob Schäden an gemieteten Räumen, bearbeiteten Gegenständen oder Sachen mitversichert sind, die der Betrieb zur Aufbewahrung übernommen hat. Dafür gelten teils eigene Grenzen.
Ein Vermögensfolgeschaden ist ein finanzieller Nachteil, der aus einem versicherten Personen- oder Sachschaden entsteht. Beschädigt ein Handwerksbetrieb eine Maschine beim Kunden, kann der Produktionsausfall des Kunden weitere Forderungen auslösen. Ein reiner Vermögensschaden liegt dagegen vor, wenn jemand Geld verliert, ohne dass zuvor eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Ein Beratungsfehler mit finanziellen Folgen fällt häufig in diesen Bereich und erfordert je nach Tätigkeit eine Berufs- oder Vermögensschadenhaftpflicht.
Was im Vertrag stehen muss
Die Betriebshaftpflicht greift nicht allein deshalb, weil ein Schaden während der Arbeit passiert. Entscheidend ist, ob eine versicherte Person den Schaden verursacht hat und dafür rechtlich einstehen muss. Außerdem muss der Vertrag dieses Risiko abdecken. Eine Friseurin sollte etwa prüfen, ob Schäden an gemieteten Geschäftsräumen mitversichert sind. Ein Montagebetrieb sollte klären, ob Schäden an Gegenständen eingeschlossen sind, an denen Beschäftigte gerade arbeiten.
Prüfen Sie auch besondere Risiken in den Versicherungsbedingungen. Schlüsselverlust kann Kosten für Sicherheitsmaßnahmen oder den Austausch einer Schließanlage verursachen. Produkthaftungs- oder Umweltrisiken sind ebenfalls nicht automatisch in jedem Tarif enthalten. Versicherer bieten dafür teils Zusatzbausteine an; häufig gelten eigene Höchstgrenzen.
Die Versicherung bezahlt außerdem nicht automatisch die Nachbesserung einer mangelhaften eigenen Leistung. Kosten, mit denen ein Betrieb den vereinbarten Auftrag erst erfüllt oder einen eigenen Fehler beseitigt, sind typischerweise ausgeschlossen. Davon zu unterscheiden sind Schäden an fremdem Eigentum, die bei der Arbeit entstehen. Ob der Vertrag dafür leistet, hängt unter anderem davon ab, ob Tätigkeits- oder Bearbeitungsschäden eingeschlossen sind.
Was die Betriebshaftpflicht nicht abdeckt
Die Betriebshaftpflicht versichert Ansprüche Dritter. Wird die eigene Werkstatteinrichtung beschädigt oder werden eigene Waren zerstört, fällt das in der Regel nicht darunter. Dafür kommen andere Versicherungen für das Betriebsvermögen infrage.
Auch ein eigener Betriebsausfall nach einem Schaden an den eigenen Räumen oder Geräten ist etwas anderes als der Produktionsausfall eines Kunden, den dieser nach einem von Ihrem Betrieb verursachten Schaden geltend macht. Für laufende Kosten nach einem eigenen Sachschaden ist eine Ertragsausfallversicherung zuständig. Welche Versicherung Sie brauchen, hängt davon ab, wem der Schaden entstanden ist und wodurch.
Warum die Deckungssumme zählt
Die Deckungssumme begrenzt, wie viel der Versicherer für einen Schaden übernimmt. Übersteigt ein berechtigter Anspruch diese Grenze, muss das Unternehmen die Differenz selbst tragen. Je nach Vertrag gibt es zusätzlich eine Jahreshöchstleistung, die die Zahlungen für alle Schadenfälle innerhalb eines Versicherungsjahres begrenzt.
Ein niedriger Umsatz bedeutet nicht automatisch, dass ein einzelner Schaden klein bleibt. Ein Sturz mit schweren Verletzungen kann längerfristige Behandlung und Verdienstausfall nach sich ziehen. Eine beschädigte Produktionsanlage kann neben den Reparaturkosten auch Forderungen wegen eines Stillstands auslösen. Deshalb sollte die Summe zur Tätigkeit und zu den möglichen Schäden passen.
Als grobe Orientierung nennt die Gründerplattform 3 Millionen Euro für einen Bürodienstleister, mindestens 5 Millionen Euro pro Schadenfall für einen kleinen Handwerksbetrieb und 10 Millionen Euro oder mehr für risikoreichere oder kapitalintensive Betriebe. Das sind Beispiele, keine allgemeingültige Empfehlung. Branche, Umgang mit fremdem Eigentum und Anforderungen von Auftraggebern beeinflussen die passende Höhe.
Prüfen Sie neben der Hauptsumme auch Teilhöchstgrenzen, also niedrigere Grenzen für einzelne Schadenarten, und den Selbstbehalt, den Sie selbst zahlen. Achten Sie auch auf die Jahreshöchstleistung. Wichtig ist außerdem, wie der Vertrag Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten behandelt: Je nach Vertrag werden solche Kosten unterschiedlich auf die Versicherungssumme angerechnet.
Betriebshaftpflicht vor dem Abschluss prüfen
Beschreiben Sie beim Versicherungsabschluss die tatsächlichen Tätigkeiten möglichst genau. Eine allgemeine Angabe wie „Dienstleistungen“ reicht nicht, wenn Sie zugleich beim Kunden montieren, Waren lagern oder Räume betreten. Vergleichen Sie dann die versicherten Risiken mit typischen Situationen Ihres Betriebs: Können Kunden Ihre Räume besuchen? Arbeiten Sie an fremden Gegenständen? Verwenden Sie Schlüssel oder Geräte des Auftraggebers?
Bitten Sie bei unklaren Punkten um eine konkrete Bestätigung im Angebot oder Vertrag. Besonders wichtig sind Schäden an Gegenständen, an denen Sie arbeiten (Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden), Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) und Schlüsselverlust. Wenn Sie beraten, planen oder prüfen, sollten Sie auch auf reine Vermögensschäden achten. So sehen Sie vor Vertragsabschluss, welche Lücke ein Zusatzbaustein schließen soll.
