Liegt man unter der jährlichen Gewinngrenze von 17.500 Euro, so ist man nach dem deutschen Gesetz ein Kleinunternehmer. Bislang genügte eine formlose – basierend auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung – Steuererklärung. Seit dem Jahr 2018, also mit der Steuererklärung 2017, müssen aber auch Kleinunternehmer die Anlage EÜR, die sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, übermitteln.
Auch 2018 sind viele Gesetzesänderungen in Kraft getreten
Ob in der Straßenverkehrsordnung, im Bereich Wettbewerbsrecht oder im Einkommensteuergesetz – Jahr für Jahr kommt es zu Gesetzesänderungen. So traten auch mit dem 1. Januar 2018 neue Regelungen in Kraft, die auch Kleinunternehmer, also Selbständige, die einen Jahresgewinn von unter 17.500 Euro erzielten, betroffen haben. Seit dem 1. Januar gibt es etwa eine höhere Grenze für das geringwertige Wirtschaftsgut, kurz: GWG. Bislang lag man bei 410 Euro, nun liegt die zu berücksichtigende Grenze bei 800 Euro. Das heißt, kleinere Unternehmen erleben eine finanzielle Entlastung. Bislang musste jedes einzelne Wirtschaftsgut, das einen Wert von über 410 Euro hatte, für mehrere Jahre abgeschrieben werden – das war etwa mit Buchungen am Sammelposten-Konto oder auch mit einer regulären linearen Abschreibung möglich. Mit der Erhöhung des Betrages ist es jetzt aber erlaubt, dass man nun weitaus mehr Güter im Erwerbsjahr abschreiben kann. Somit kommt es einerseits zu einem verringerten Verwaltungsaufwand, andererseits auch zu einer finanziellen Entlastung, da für kleinere Güter keine langfristigen Abschreibungen mehr anfallen.
Betriebsrente: Gesetzgeber sorgte für eine Entschärfung
Die Betriebsrente war, vor allem bei den kleineren Unternehmen, ein heikles Thema. Dies auch deshalb, weil das Unternehmen bislang für die Betriebsrentenzahlungen haften musste. Auch wenn an den ersten Stellen die Versicherungen oder die Pensionskassen gestanden sind, so war – falls es zu keiner Auszahlung kam – der Arbeitgeber verpflichtet, die garantierten Beiträge zu überweisen. Ein Grund, warum viele Kleinunternehmer gar keine betriebliche Altersvorsorge angeboten haben. Nun hat der Gesetzgeber jedoch das Thema entschärft – seit Anfang 2018 gibt es kein Haftungsrisiko mehr. Das heißt aber auch, dass dem Beschäftigten auch kein fester Betrag mehr zugesichert werden kann. Zudem erhält der Arbeitgeber auch einen Steuerzuschuss, sofern er Geringverdiener bei Betriebsrentenbeiträgen unterstützt. Zu den Geringverdienern gehören jene Beschäftigten, die einen Bruttoverdienst von unter 2.200 Euro/Monat erhalten. Steuert der Arbeitnehmer 240 Euro/Jahr zur Altersvorsorge des Angestellten hinzu, kann dieser 30 Prozent der bezahlten Summe mit der Lohnsteuer gegenrechnen. Bei 300 Euro/Jahr ergibt das eine Einsparung von 90 Euro/Jahr. Einerseits spart der Unternehmer Kosten, andererseits wird dem Angestellten geholfen.
Die „Kassen-Nachschau“
Es gibt auch eine Änderung beim Zusammenspiel mit dem Finanzamt. Seit Januar darf nämlich von Seiten des Finanzamts eine unangemeldete Kassenprüfung erfolgen. Hier steht vor allem der Begriff „Kassen-Nachschau“ im Mittelpunkt. Die Prüfungen gelten für Gastronomiebetriebe oder auch für Unternehmer eines Einzelhandels. Der Hintergedanke? Der Staat will verstärkt gegen Steuerbetrug vorgehen, da nicht versteuerte Rechnungen oder auch manipulierte Kassen dafür verantwortlich sind, dass dem Staat Einnahmen im Milliardenbereich entgehen. Doch es geht auch um die Kontrolle der Arbeitszeiten – ein Problem, das vor allem im Gastronomiebereich nicht außer Acht gelassen werden darf. Werden die Arbeitszeiten des Mitarbeiters nicht strukturiert und ordnungsgemäß erfasst, so drohen drastische Strafen.
Neue Fristen
Kleinunternehmen müssen berücksichtigen, dass in § 149 Abgabenordnung geregelt ist, dass eine Jahressteuererklärung maximal fünf Monate nach Ende des Steuerjahres abgegeben werden muss. Das heißt, die Gewinnermittlung und die Einkommen- wie auch Umsatzsteuererklärung müssen spätestens mit 31. Mai des nächsten Jahres übermittelt werden. Mitunter ist aber eine Fristverlängerung möglich – dafür genügt ein Antrag beim zuständigen Finanzamt. In der Regel wird die Frist dann bis zum 30. September erstreckt. Arbeitet man mit einem Steuerberater zusammen, so endet die Frist mit dem 31. Dezember. Zu beachten ist, dass ab dem Steuerjahr 2018 – also ab dem Jahr 2019 – neue Fristen gelten: Kleinunternehmen können sich für die Steuererklärung 2018 nun bis zum 31. Juli 2019 Zeit lassen; mit Steuerberater liegt die Frist bei Ende Februar 2020.
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